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   BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74   

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https://dejure.org/1974,239
BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74 (https://dejure.org/1974,239)
BFH, Entscheidung vom 03.12.1974 - VI R 159/74 (https://dejure.org/1974,239)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 1974 - VI R 159/74 (https://dejure.org/1974,239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Lehrgangskosten - Finanzanwärter - Finanzschule - Werbungskosten - Veranlassung durch Dienstverhältnis - Ledigkeit - Mehrverpflegungskosten - Doppelter Haushalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 428
  • DB 1975, 769
  • DB 1975, 867
  • BStBl II 1975, 356
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74
    In Anlehnung an das Urteil des BFH vom 16. November 1971 VI R 347/69 (BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152) seien die Mehrkosten für die streitigen 186 Tage mit 11 DM täglich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Mehrverpflegungskosten können auch bei ledigen Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. Urteile VI R 347/69 und vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967 792) Werbungskosten sein, wenn die Arbeitnehmer vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden.

    Soweit der Senat im Urteil VI R 347/69 von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70

    Unterhaltszuschüsse an Finanzanwärter als Arbeitslohn, Werbungskosten der

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74
    Nach dem Urteil des Senats vom 21. Januar 1972 VI R 337/70 (BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261) sind Aufwendungen, die einem Finanzanwärter im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis entstehen, Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 EStG, und zwar auch dann, wenn sie durch die mit diesem Dienstverhältnis zusammenhängende Ausbildung und durch die abschließende Prüfung veranlaßt sind.
  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74
    Er "unterhielt" in dieser Zeit aber keinen Haushalt in S, weil er seine Wohnung nur an den Wochenenden, wenn er dorthin fuhr, mit hauswirtschaftlichem Leben erfüllte (vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155).
  • BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74
    Mehrverpflegungskosten können auch bei ledigen Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. Urteile VI R 347/69 und vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967 792) Werbungskosten sein, wenn die Arbeitnehmer vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden.
  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Es trägt im wesentlichen vor: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 (BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356) stelle die Verwaltungsanweisung in Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR, nach der ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn seiner Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort seine Verpflegungsmehraufwendungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse, eine zutreffende Auslegung des allgemeinen Werbungskostenbegriffs dar.

    Entsprechend diesen grundsätzlichen Erwägungen sind Lehrgangskosten eines Beamtenanwärters an einer Finanzschule und damit auch durch einen solchen Lehrgang veranlaßte Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten (BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356).

    Für den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen eines ledigen Lehrgangsteilnehmers setzt die BFH-Rechtsprechung jedoch voraus, daß mit dem Lehrgang ein Aufenthalt am Lehrgangsort von verhältnismäßig kurzer Dauer verbunden ist und daß der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seines Lebens am bisherigen Wohnort beibehält, um nach Beendigung des Lehrgangs dorthin zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152; BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356).

    Der Senat sieht dies als einen Lehrgang von verhältnismäßig kurzer Dauer an, zumal nach dem Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 die Zeitspanne bei zeitlich begrenzten Lehrgängen nicht zu kurz bemessen sein soll.

    Nach dem Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 beruht die Verwaltungsanweisung in Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR, wonach ledige Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen hingegen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen haben, auf einer zutreffenden Auslegung des allgemeinen Werbungskostenbegriffs in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    In einem weiteren Urteil vom 19. November 1971 gab der BFH auch ausdrücklich die im Urteil vom 11. August 1961 vertretene Rechtsauffassung auf; bei der früheren Entscheidung sei verkannt worden, daß eine doppelte Haushaltsführung nicht nur den Besitz, sondern das "Unterhalten" eines eigenen Hausstandes voraussetze (BStBl II 1972, 155, 156f.= BFHE 103, 533; ebenso später Urteile vom 3. Dezember I974 BStBl II 1975, 356, 357, und vom 23. Juli 1976, BStBl II 1976, 795, 796).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

    15/3339, 11; BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl. II 1972, 261 und vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl. II 1975, 356).
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Der BFH hat darüber hinaus im Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 (BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356) solche Werbungskosten bei ledigen Arbeitnehmern auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, um an einem dienstlich veranlaßten Lehrgang teilzunehmen, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt von verhältnismäßig kurzer Dauer handelt, und der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort beibehält, an den er nach Beendigung des dienstlichen Lehrgangs zurückkehrt.

    Er hat im Urteil VI R 159/74 die Verwaltungsanweisung im Abschn. 26 LStR 1972 insoweit als zutreffende Gesetzesauslegung angesehen, als ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn seiner Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort seine Mehrverpflegungskosten nachweisen oder glaubhaft machen muß.

    Die Steuergerichte folgen ihnen, wenn sie nach ihrer Ansicht eine zutreffende Auslegung des Gesetzes beinhalten (vgl. z. B. das oben erwähnte Urteil des Senats VI R 159/74).

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 14/76
    Wie dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 (BFHE 114, 428 , BStBl II 1975, 356 ) zu entnehmen sei, werde eine doppelte Haushaltsführung bei Ledigen nicht allein wegen der kurzen Abwesenheit begründet.

    Der Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch bei Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, Werbungskosten anfallen können, wenn sie vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden (Urteil VI R 159/74 ).

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat außer Verpflegungsmehraufwand in begrenztem Umfang (vgl Urteil VI R 159/74 ) Mietmehrkosten am Beschäftigungsort und die Kosten für gelegentliche Fahrten zur Beaufsichtigung der bisherigen Wohnung (vgl Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74 , BFHE 119, 561 , BStBl II 1976, 795 ) als Werbungskosten anerkannt.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 13/76

    Steuerliche Anerkennung von wöchentlichen Heimfahrten zum Ort der Unterkunft bei

    Wie dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 (BFHE 114, 428, BStBl 1975 II S. 356) zu entnehmen sei, werde eine doppelte Haushaltsführung bei Ledigen nicht allein wegen der kurzen Abwesenheit begründet.

    Der Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch bei Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, Werbungskosten anfallen können, wenn sie vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden (Urteil VI R 159/74).

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat außer Verpflegungsmehraufwand in begrenztem Umfang (vgl. Urteil VI R 159/74) Mietmehrkosten am Beschäftigungsort und die Kosten für gelegentliche Fahrten zur Beaufsichtigung der bisherigen Wohnung (vgl. Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl 1976 II S. 795) als Werbungskosten anerkannt.

  • BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90

    Aufwendungen für Klassenfahrt als Werbungskosten

    Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.

    Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG hat der Senat auch bei ihnen die Kosten für eine Fahrt wöchentlich zu der weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, wenn diese Arbeitnehmer am bisherigen Wohnort ihren Lebensmittelpunkt haben, zu dem sie nach Beendigung ihrer auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich zurückkehren werden, und wenn ihnen deshalb ein Umzug an den neuen Beschäftigungsort nicht zumutbar ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356, und das Urteil des Senats vom 20. Dezember 1982 VI R 123/81, BFHE 137, 474).
  • BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88

    Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    Denn durch das Studium wandelte sich sein Arbeitsverhältnis nicht in ein Ausbildungsarbeitsverhältnis um, wie dies etwa bei Referendaren, Finanzanwärtern oder Lehramtskandidaten der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356, und v. Bornhaupt, Betriebs-Berater 1975, 876).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

  • FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4489/09

    Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten!

  • FG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2 K 3575/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den

  • BFH, 24.11.1989 - VI R 66/88

    Doppelte Haushaltsführung bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab

  • FG Münster, 02.09.2002 - 4 K 2705/00

    Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81

    Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine

  • BFH, 27.03.1992 - VI R 163/88

    Keine Vorteil durch rechtsirrtümlich geleistete "Arbeitgeberanteile"

  • BFH, 18.02.1977 - VI R 78/75

    Kosten eines Studiums an der Pädagogischen Hochschule sind Ausbildungskosten i.

  • FG München, 22.02.2000 - 13 K 2175/95

    Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer;

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 191/73

    Teilnahme an Bildungslehrgang - Bildungslehrgang - Bundeswehrfachschule -

  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 117/87

    Revisionseinlegungsfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung - Abzugsfähigkeit

  • BFH, 20.09.1985 - VI R 45/82

    Haftung für steuerfrei an ledige Arbeitnehmer gezahlte Auslösungen -

  • BFH, 16.01.1987 - VI R 104/83

    Unterhaltskosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 1314/76

    Lehrgang - Wohnort - Heimfahrt - Fahrtkosten - Werbungskosten

  • FG Saarland, 05.06.1996 - 1 K 257/95

    Lohnsteuer; Kosten einer Studienfahrt im Rahmen des Predigerseminars als

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